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   BayObLG, 22.10.1998 - 1Z AR 88/98   

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https://dejure.org/1998,13244
BayObLG, 22.10.1998 - 1Z AR 88/98 (https://dejure.org/1998,13244)
BayObLG, Entscheidung vom 22.10.1998 - 1Z AR 88/98 (https://dejure.org/1998,13244)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - 1Z AR 88/98 (https://dejure.org/1998,13244)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 38
    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei mehreren Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86

    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1998 - 1Z AR 88/98
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO ; der Wert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 3 ZPO festgesetzt worden (BGH NJW-RR 1987, 757 ; BayObLG JurBüro 1989, 132/133).
  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1998 - 1Z AR 88/98
    Jedoch kann in Ausnahmefällen auch ein Gericht als zuständig bestimmt werden, in dessen Bezirk keiner der Streitgenossen, die verklagt werden sollen, seinen allgemeinen Gerichtstand hat (BGH NJW 1987, 439 ; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18), und zwar auch, wenn der Antragsteller mit einem der Streitgenossen die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart hat, (BGH NJW 1988, 646 ).
  • BGH, 12.05.1986 - II ZR 225/85

    Träger der Kaufmannseigenschaft

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1998 - 1Z AR 88/98
    Sie wirkt nicht für den Antragsgegner zu 2, da dieser nach dem Sachvortrag der Antragstellerin nicht Kaufmann ist (§ 38 Abs. 1 ZPO ), auch nicht als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1 (vgl. BGH WM 1986, 939 ).
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1998 - 1Z AR 88/98
    Jedoch kann in Ausnahmefällen auch ein Gericht als zuständig bestimmt werden, in dessen Bezirk keiner der Streitgenossen, die verklagt werden sollen, seinen allgemeinen Gerichtstand hat (BGH NJW 1987, 439 ; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18), und zwar auch, wenn der Antragsteller mit einem der Streitgenossen die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart hat, (BGH NJW 1988, 646 ).
  • BayObLG, 30.03.1994 - 1Z AR 14/94

    Kompetenzkonflikt; Vormundschaftsgericht; Familiengericht; Zuständigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1998 - 1Z AR 88/98
    Welches Gericht als das im Rechtszug zunächst höhere anzusehen ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtsmittelzuständigkeit in der konkreten Verfahrensart (BayObLGZ 1994, 91/92; Zöller/ Vollkommer ZPO 20. Aufl. Rn. 4, Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. Rn. 5, jeweils zu § 36).
  • BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21

    Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen in einem anderen Mitgliedstaat

    An dessen Stelle befindet gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht über den Bestimmungsantrag, weil es bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789; BayObLG, Beschluss vom 22. Oktober 1998, 1Z AR 88/98, juris Rn. 6).
  • BayObLG, 25.07.2022 - 101 AR 36/22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    An dessen Stelle ist zur Entscheidung über das Gesuch das Bayerische Oberste Landesgericht berufen, weil ein in Bayern gelegenes Gericht bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung angegangen worden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 2020, 101 AR 113/20, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Oktober 1998, 1Z AR 88/98, juris Rn. 6; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 8).
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 2/20

    Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen

    (2) Das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht kann den anderen Streitgenossen über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat, das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen grundsätzlich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden kann und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 8. März 1957, I ARZ 12/57, BB 1957, 941 = BeckRS 1957, 31375417; BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 AR 94/19, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 22. Oktober 1998, 1Z AR 88/98, juris Rn. 11 ff.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17 je m. w. N.).
  • BayObLG, 24.03.1999 - 1Z AR 15/99

    Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung für einen Dritten

    Dabei ist von den Gerichten auszugehen, die im konkreten Verfahren als zuständig bestimmt werden können (Senatsbeschluß vom 22.10.1998 - 1 Z AR 88/98).
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